Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche „Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen“, „Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser Prüfungsbereich mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde und wenn es für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Sollte eine mündliche Ergänzungsprüfung in Frage kommen, wird der Prüfling gesondert informiert.
mündliche Ergänzungsprüfung – Gesellenprüfung Teil 2
15/07/2024 11:30 - 13:00
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